AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EasyExtra GmbH (vormals Teamwork Pictures GmbH)

Geschäftsführerin: Julia Eiber
Amtsgericht München, HRB 263346

 

1. PräambelTeamwork Pictures GmbH („Teamwork Pictures“) bietet Produktionsfirmen und anderen Unternehmen („Kunden“) die Nutzung der Web-Plattform EasyExtra („EasyExtra-Plattform“) zur Unterstützung bei der Verwaltung und Abrechnung von Komparsen an.

2. Vertragsverhältnis

2.1. Gegenstand, Geltungsbereich
2.1.1.  Dieses Dokument enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), zu denen Teamwork Pictures gegenüber ihren Kunden Leistungen erbringt.
2.1.2.  Vertragsgegenstand dieser AGB sind alle Leistungen von Teamwork Pictures gegenüber den Kunden. Leistungen können insbesondere die Bereitstellung von Hardware und Software im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abrechnung von Komparsen bei Filmproduktionen mittels der EasyExtra-Plattform sein.
2.1.3.  Diese AGB gelten, auch wenn die Vertragspartner zukünftig Vereinbarungen über Leistungen der Teamwork Pictures treffen, ohne dass Teamwork Pictures erneut auf diese AGB verweist. Dies gilt insbesondere für Leistungsangebote, die von Teamwork Pictures erst zukünftig geschaffen werden. Teamwork Pictures bietet ihre Leistungen dem Kunden nur auf Grundlage dieser AGB an.
2.1.4.  Mit der Einbeziehung dieser AGB werden frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen von Teamwork Pictures ersetzt.
2.1.5.  Das Angebot von Teamwork Pictures richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht abgeschlossen.
2.2. Regelungsbestandteile und Rangfolge
2.2.1.  Der Vertragsinhalt ergibt sich vorranging durch die im Angebot von Teamwork Pictures getroffenen Festlegungen, anschließend durch die nachfolgend genannten Dokumente in der absteigenden Reihenfolge:
−  sonstige Leistungsbeschreibungen gemäß Ziffer 2.2.2,
−  diese AGB.
2.2.2.  Leistungsbeschreibungen ergeben sich aus den von Teamwork Pictures zu einem Produkt oder einer Leistung vor oder bei Vertragsschluss digital oder sonst festgelegten oder in Bezug genommenen Merkmalen oder sonstigen Angaben zu einem Produkt oder einem Angebot einschließlich von Preislisten („Leistungsbeschreibungen“). Die Leistungsbeschreibungen können insbesondere auch Umfang sowie Modalitäten der Leistungserbringung sowie die erforderlichen technischen Voraussetzungen bestimmen. Leistungsbeschreibungen gelten nur, wenn sie als Texte oder Bilder von der Teamwork Pictures digital oder in Papierform bereitgestellt wurden. Mündliche Auskünfte stellen keine Leistungsbeschreibung dar, wenn sie nicht von Teamwork Pictures in Textform bestätigt werden.
2.2.3.  § 312 i) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB sind nicht anzuwenden.
2.2.4.  Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt Teamwork Pictures nicht an, es sei denn, Teamwork Pictures hat diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Teamwork Pictures in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Zur Zustimmung zur Geltung von AGB des Kunden oder Änderungen der eigenen AGB sind auf Seiten der Teamwork Pictures ausschließlich die Geschäftsführung oder von dieser in Textform dazu bevollmächtigte Mitarbeiter befugt.
2.3. Zustandekommen von Verträgen
2.3.1.  Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von Teamwork Pictures in Textform annimmt oder Teamwork Pictures dem Kunden auf Anfrage des Kunden den Zugang zur EasyExtra-Plattform gewährt. Ein Vertrag über kostenpflichtige Leistungen kommt spätestens durch das Anlegen eines Projekts durch den Kunden und dessen Bestellung auf der EasyExtra-Plattform zustande.
2.3.2.  An Angebote, die Teamwork Pictures dem Kunden außerhalb der EasyExtra-Plattform macht, ist Teamwork Pictures 28 Tage gebunden, sofern diese als verbindlich bezeichnet sind und keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist. Ansonsten sind Angebote von Teamwork Pictures unverbindlich.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Bereitstellung der Plattform
3.1.1.  Schwerpunkt der Leistungen ist die Bereitstellung der EasyExtra-Plattform zur Nutzung der Funktionalitäten der Software über das Internet (Software as a Service, „SaaS“) durch den Kunden. Teamwork Pictures betreibt die EasyExtra-Plattform auf einer externen IT-Infrastruktur (Cloud) und stellt dem Kunden einen Zugang zur Software (Kundenaccount) über das Internet bereit.
3.1.2.  Teamwork Pictures ist berechtigt, die erste Freischaltung des Kundenaccounts ganz oder teilweise vom Eingang fälliger Vergütungen für die Leistung abhängig zu machen.
3.1.3.  Die Eckdaten eines Projekts (Filmdrehs) werden im Angebot oder durch das Anlegen des Projekts auf der EasyExtra-Plattform festgelegt, insbesondere die Dauer eines Projekts.
3.1.4.  Nach Vertragsschluss kann der Kunde das Projekt im Kundenaccount aktivieren. Damit beginnt der Projektzeitraum.
3.2. Benutzung und Funktion der Plattform
3.2.1.  Dem Kunden wird ein Muster-Arbeitsvertrag für die Anstellung der Komparsen auf der EasyExtra-Plattform zum Download zur Verfügung gestellt, den der Kunde für alle Komparsen des Projekts nutzen kann. Den Muster-Arbeitsvertrag stellt Teamwork Pictures dem Kunden als reinen Formulierungsvorschlag ohne Gewähr für dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit zur Verfügung und übernimmt keine Haftung für dessen Verwendung. Teamwork Pictures erbringt insofern keine Rechtsberatungsleistung. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss der Kunde daher im eigenen Interesse prüfen, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung des Muster-Arbeitsvertrags an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist.
3.2.2.  Auf der EasyExtra-Plattform kann der Kunde eines oder mehrere Projekte gleichzeitig anlegen und Anwesenheitslisten von Komparsen importieren und die relevanten Daten der Beschäftigung, wie bspw. Datum, Drehort, Abrechnungspartner, Arbeitszeit, und Pausenlänge festlegen. Unterstützt werden nur Formate und Felder, die in der Leistungsbeschreibung bestimmt sind.
3.2.3.  Die Eingabe der Projektdaten dient der Erzeugung eines Gagenscheins für die Komparsen. Es obliegt dem Kunden, die ordnungsgemäße Eingabe und Umsetzung aller relevanten Daten zu überprüfen.
3.2.4.  Nach der Anlage eines Projekts versendet der Kunde den Komparsen über die EasyExtra-Plattform per E-Mail eine Einladung zu dem Dreh, welche die Details des Drehs sowie einen Link zu der EasyExtra-Plattform enthält. Komparsen haben dann die Möglichkeit, sich über den Einladungslink entweder ohne Account-Erstellung für den Drehtag zu registrieren oder einen eigenen Benutzer-Account bei EasyExtra zu erstellen. Der Kunde garantiert, dass die Zusendung der Einladungs-E-Mail an die Komparsen rechtlich zulässig ist.
3.2.5.  Der Komparse hat seine Daten im digitalen Gagenschein im Komparsenbereich der EasyExtra-Plattform auszufüllen. Anschließend wird die individuelle ID-Nummer des Komparsen und ein QR-Code generiert und per E-Mail an den Komparsen versandt. Der vorläufige Gagenschein und ein vorläufiger Arbeitsvertrag werden dem Komparsen zum Download angezeigt.
3.2.6.  Am Drehtag kann der Kunde über einen autorisierten Mitarbeiter, zumeist der Regieassistent (nachfolgend „RA“), den QR-Code des Komparsen einscannen. Als Scanner kann der Kunde ein eigenes mobiles Endgerät mit geeigneter Software verwenden oder ein von Teamwork Pictures gemäß Vereinbarung bereitgestelltes Gerät (siehe Ziffer 3.5). Der Komparse wird dadurch auf der EasyExtra-Plattform als „eingecheckt“ hinterlegt. Komparsen ohne Smartphone können ihre Daten am Drehtag manuell in das vom RA genutzte mobile Endgerät eingeben.
3.2.7.  Der Kunde druckt den Arbeitsvertrag auf eigenen Ressourcen aus und die Komparsen vervollständigen ihn mit ihrem Namen, dem Datum des Drehs, ihrer ID-Nummer und ihrer Unterschrift.
3.2.8.  Liegt die Ankunftszeit des Komparsen vor dem Beginn der auf EasyExtra eingegebenen Arbeitszeit, wird letztere automatisch als Ankunftszeit gespeichert. Kommt der Komparse erst nach Beginn der bei EasyExtra eingegebenen Arbeitszeit an, wird die tatsächliche Ankunftszeit gespeichert. Zum Drehende checkt der RA alle oder einzelne Komparsen auf der EasyExtra-Plattform aus.
3.2.9.  EasyExtra berechnet die Gage jedes einzelnen Komparsen und richtet sich dabei nach Grundgage, der dem Komparsen zuvor mitgeteilten Arbeitszeit, tatsächlicher Arbeitszeit, Überstundensatz und eventuellen Zuschlägen. Grundlage für die Berechnung von Überstunden, Nachtzeiten oder sonstigen Zuschlägen ist dabei das Recht am eingetragenen Drehort.
3.2.10.  Der Kunde kann alle Gagenscheine als Passwort-verschlüsselte zip-Datei herunterladen. Der Kunde kann ferner die aktualisierte Anwesenheitsliste der Komparsen (als PDF) sowie einen „Extras Cost Report“ mit Aufschlüsselung aller Gagen, sowie Agentur- und Abrechnungsgebühren pro Tag (als Excel-Datei) erstellen und exportieren. Die Formate, Aufschlüsselungen und Darstellungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
3.2.11.  Der Zugang des Kunden zu den Daten in seinem Kundenaccount besteht für die Dauer von einem (1) Monat nach Ende eines Projekts. Teamwork Pictures ist zur Speicherung und Zugänglichmachung für den Kunden über diese Dauer hinaus berechtigt aber nicht verpflichtet, solange der Account für den Kunden besteht. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung oder Bereitstellung zum Download sonstiger Rohdaten, Auswertungen oder Ergebnisse.
3.2.12. Der Kunde kann im Rahmen einer typischen Geschäftstätigkeit unbegrenzt viele Nutzer hinzufügen, verwalten und freischalten.
3.3. Modul „Lookbook“
3.3.1.  Hat der Kunde das Modul „Lookbook“ erworben, erhält er die Möglichkeit, auf der Plattform eine Komparsen-Kartei anzulegen und diese für den Projektzeitraum zum Casten bzw. Buchen von Komparsen zu nutzen.
3.3.2.  Der Kunde kann die Daten (wie z.B. Name, Maße, Haarfarbe, Augenfarbe etc.) und Fotos der Komparsen (gemeinsam „Sedcard- Daten“) entweder selbst hinzufügen oder den Komparsen einen Link oder einen QR-Code zur Verfügung stellen, mit dem sich die Komparsen online auf einer von Teamwork Pictures für den Kunden zur Verfügung gestellten URL registrieren können. Registrieren sich Komparsen selbst, kann der Kunde nach Freischalten ihrer Sedcards weitere Informationen (wie z.B. Fotos, Angaben zu Auto oder Haustiere) hochladen. Alle Sedcard-Daten können auch vom Kunden bearbeitet werden. Der Kunde erhält zudem die Möglichkeit, Übersichtslisten der Komparsen als PDF zu exportieren.
3.3.3.  Des Weiteren kann der Kunde Drehtage erstellen und Komparsen bestimmten Rollen zuweisen. Damit der Kunde die gewünschten Komparsen für einen bestimmten Drehtag auswählen kann, kann ein Link mit den Komparsen-Vorschlägen für einen bestimmten Drehtag generiert werden, über den der Kunde Favoriten schnell auswählen kann.
3.3.4.  Ebenfalls können direkt per Sammel-Mail Zeit- und Buchungsanfragen mit individuellen Mail-Texten versandt werden. Komparsen können darauf lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ antworten und die ausgewählte Antwort wird dem Kunden angezeigt.
3.4. Änderungen, neue Programmstände
3.4.1.  Gegenstand der Bereitstellungsleistungen ist die jeweils aktuelle Version der EasyExtra-Plattform. Hiervon kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen werden.
3.4.2.  Teamwork Pictures ist jederzeit berechtigt, die EasyExtra-Plattform oder die dieser zugrunde liegende Software oder in Zusammenhang damit erbrachte Leistungen zu verändern, zu erweitern und anzupassen, insbesondere durch Einspielen von Updates, neuen Versionen oder sonstigen Weiterentwicklungen der Software (neuer Programmstand). Neue Programmstände können auch geänderte kundenseitig sicherzustellende technische Anforderungen erfordern. Neue Programmstände können außerdem Funktionalitäten, Algorithmen und Berechnungsweisen betreffen, einschränken oder entfernen. Neue Programmstände müssen nur bezüglich des zuletzt bereitgestellten Programmstandes kompatibel sein, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Programmstand als Basis weiterer Programmstände vereinbart (Fork).
3.4.3.  Die neuen Programmstände werden von Teamwork Pictures eingespielt. Es obliegt dem Kunden, anhand der von Teamwork Pictures hierzu übermittelten Informationen zu überprüfen, ob neue Programmstände für den Kunden relevante Änderungen enthalten. Das Einspielen eines neuen Programmstandes erfolgt mit einer mindestens 14-tägigen Ankündigung. Änderungen kann Teamwork Pictures insbesondere auch auf der EasyExtra-Plattform oder der Internetseite von Teamwork Pictures ankündigen. Teamwork Pictures ist berechtigt, die Ankündigungsfrist herabzusetzen oder entfallen zu lassen, wenn und soweit Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Integrität der informationstechnischen Systeme von Teamwork Pictures dienen und ein längeres Abwarten unangemessen erscheint. In diesen Fällen soll die Information umgehend nachgeholt werden.
3.4.4.  Soweit der Kunde durch einen neuen Programmstand seine berechtigten Interessen unangemessen beeinträchtigt sieht, informiert er Teamwork Pictures unverzüglich in Textform unter Darstellung der Auswirkungen, um Teamwork Pictures Gelegenheit zu geben, diese Auswirkungen zu mindern oder zu beseitigen. Zumutbar sind neue Programmstände, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Integrität der informationstechnischen Systeme von Teamwork Pictures erforderlich sind. Dem Kunden ist es im Zweifel zuzumuten, seine IT-Ressourcen auf den Stand der Technik zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um einen neuen Programmstand zu nutzen. Ist dem Kunden das Einspielen eines neuen Programmstandes unzumutbar, kann Teamwork Pictures die Leistungen bezüglich des alten Programmstandes erbringen oder den Vertrag kündigen, wenn die Fortsetzung für Teamwork Pictures unzumutbar erscheint.
3.5. Überlassung von Hardware auf Zeit
3.5.1.  Ein Vertrag über die Überlassung von Hardware kommt im Zweifel über ein gesondertes Angebot von Teamwork Pictures und Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Der Kunde kann dafür zuvor eine unverbindliche Hardware-Anfrage über die ExtraEasy-Plattform stellen.
3.5.2.  Die Überlassung von Hardware für eine begrenzte Zeit gegen Vergütung unterliegt dem Mietrecht. Eine Überlassung ohne Vergütung unterliegt dem Recht der Leihe. In jedem Falle finden die Regelungen dieser Ziffer zusätzlich und vorrangig Anwendung.
3.5.3.  Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. Als Bereitstellungstermin gilt das Versanddatum. Eine Rücklieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
3.5.4.  Mit Zustimmung des Kunden kann Teamwork Pictures die Hardware oder einzelne Komponenten zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern und geeignete Mitwirkungshandlungen erbringen.
3.5.5.  Der Kunde ersetzt Teamwork Pictures alle Schäden, die die Hardware bei Rückgabe aufweist, es sei denn er weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Kunde auch, wenn Aufbewahrung oder Transport nicht sorgfältig oder sachgerecht erfolgt sind.
3.5.6.  Jede Nutzung der Hardware nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig. Nutzt der Kunde die Hardware dennoch weiter ohne Zustimmung von Teamwork Pictures, hat er die dafür dann von Teamwork Pictures allgemein verlangte Vergütung zu bezahlen, sofern der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden auf Seiten von Teamwork Pictures nachweist. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Teamwork Pictures bleiben unberührt.
3.5.7.  Soweit ein Gegenstand der Wartung unterliegt oder nach Mietrecht überlassen ist, hat der Kunde Teamwork Pictures auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
3.5.8.  Dem Kunden ist es ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Teamwork Pictures nicht gestattet, auf begrenzte Zeit dem Kunden überlassene Hardware Dritten zu überlassen, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise dauernd oder vorübergehend weiterzugeben oder Dritten die Nutzung der Hardware zu gestatten oder zu ermöglichen.
3.5.9.  Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist stets zulässig.
3.5.10.  Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung des Vertrages sind die von Teamwork Pictures dem Kunden auf Zeit überlassenen Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert und verfolgbar zurückzusenden.

4. Technische Grundlagen

4.1.  Teamwork Pictures ist frei in der Umsetzung und Ausgestaltung ihrer Leistungen, soweit die Leistungsbeschreibungen keine konkreten Vorgaben enthalten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung von Standards (z. B. DIN, ISO, BSI).
4.2.  Es obliegt dem Kunden, die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Nutzung der Leistungen von Teamwork Pictures, insbesondere die Anforderungen an IT-Ressourcen („Systemvoraussetzungen“), zu ermitteln und vor der Inanspruchnahme der Leistungen zu schaffen. Dies gilt nicht, soweit Teamwork Pictures die technische Machbarkeit bezüglich der konkreten Systeme oder die Systemvoraussetzungen beim Kunden als eigene Leistung geprüft hat.
4.3.  Teamwork Pictures kann die Systemvoraussetzungen oder Systemempfehlungen im Einzelfall mitteilen, in die Leistungsbeschreibung aufnehmen oder auf den eigenen, digitalen Informationsangeboten bereitstellen. Von Teamwork Pictures veröffentlichte Systemanforderungen sind unverbindliche Mindestanforderungen für eine Nutzung der Leistungen von Teamwork Pictures zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Teamwork Pictures ist von eigenen (Nach-) Leistungspflichten und der (Mangel-) Haftung befreit, soweit diese mehr als unerheblich durch die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen bedingt sind.
4.4.  Die Systemvoraussetzungen werden von Teamwork Pictures gemäß technischem Fortschritt von Zeit zu Zeit angepasst und sagen keine Beschaffenheit der Leistungen der Teamwork Pictures über die gesamte Vertragslaufzeit zu. Es obliegt dem Kunden, unmittelbar vor der Vereinbarung von (weiteren) Leistungen, aktuell zu prüfen, ob sich die Systemvoraussetzungen oder Systemempfehlungen geändert haben. Dies gilt auch, wenn Teamwork Pictures Kenntnis von der beabsichtigten Verwendung der Leistungen durch den Kunden hat.
4.5.  Weicht der Kunde von mitgeteilten Systemvoraussetzungen ab, obliegt es allein dem Kunden, die Kompatibilität zu prüfen und herbeizuführen.
4.6.  Von Teamwork Pictures sind nur die ausdrücklich und konkret vereinbarten Komponenten geschuldet. Weitere Software, Hardware, Zugang, Telekommunikations- oder Datendienste, sonstige Dienste oder Gegenstände, die erforderlich sind, um die Leistungen von Teamwork Pictures mit den Systemen des Kunden zu verbinden oder zu installieren oder die Leistungen von Teamwork Pictures zu nutzen, sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen und zu stellen.

5. Software as a Service, Nutzungsrechte

5.1.  Soweit die Leistungen von Teamwork Pictures auf Software basieren, erhält der Kunde die Möglichkeit, die Funktionalitäten der Software als SaaS zu den vertraglich bestimmten Zwecken über das Internet zu administrieren oder sonst zu benutzen. Der Kunde erhält kein eigenes Recht an der Software. Eine Überlassung der Software auf Rechnern des Kunden oder eine Herausgabe zur Installation auf eigenen oder Ressourcen bei Dritten erfolgt nicht. Insbesondere erhält der Kunde keine Rechte am Quellcode der Software und an der EasyExtra-Plattform. Er ist nicht berechtigt, die Software herunterzuladen, zu speichern, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten.
5.2.  Urheberrechte und sonstige Leistungsschutzrechte, Patentrechte, Kennzeichenrechte (insb. Marken und Werktitel), alle sonstigen gewerblichen Schutzrechte und geistigen Eigentumsrechte an der Software und der Dokumentation, die Teamwork Pictures dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich Teamwork Pictures zu.
5.3.1. An Software auf überlassener Hardware erhält der Kunde keine gesonderten Rechte. Die Software darf lediglich für die bestimmungsgemäße Verwendung der Hardware verwendet werden.
5.4. Sofern dem Kunden auf der EasyExtra-Plattform Dateien zu seinen Projekten per Download bereitgestellt werden, erhält der Kunde an seinen Kopien dieser Daten ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

6. Unzulässige Nutzungen

6.1.  Jede nicht ausdrücklich gestattete oder zur Erreichung des Vertragszwecks nicht erforderliche Nutzung der Software ist verboten.
6.2.  Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Nutzung rechtskonform ist. Insbesondere garantiert der Kunde, dass die Verwendung der von ihm hochgeladenen und/oder unter seinem Kundenaccount verwalteten Daten nicht gegen datenschutz-, wettbewerbs-, straf-, urheber-, marken-, kennzeichnungs-, patent-, arbeits- oder namensrechtliche Regelungen oder Vorschriften zum Jugendschutz verstößt oder sonst Rechte Dritter verletzt. Dies schließt auch die Sedcard-Daten ein, die von Komparsen hochgeladen und vom Kunden freigeschaltet und sodann in seinem Kundenaccount werden.
6.3.  Der Kunde stellt Teamwork Pictures von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung (nicht beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren), soweit Dritte gegenüber Teamwork Pictures geltend machen, dass vom Kunden eingestellte Daten Rechte Dritter verletzen oder sonst rechtswidrig sind. Dies gilt nicht soweit der Kunde die Ansprüche nicht zu vertreten hat.
6.4.  Teamwork Pictures ist nicht verantwortlich für die vom Kunden verwalteten Daten und Inhalte und macht sich diese nicht zu eigen. Teamwork Pictures prüft die Inhalte des Kunden nicht oder untersucht sie sonst auf ihre Rechtmäßigkeit.
6.5.  Der Kunde ist auch nicht berechtigt, die Funktionsweise der Software oder der EasyExtra-Plattform im Wege des sog. reverse engineering zu untersuchen, zu dekompilieren, in seine Bestandteile zu zerlegen und/ oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne Absprache mit Teamwork Pictures technische Belastungs- und/ oder Penetrationstests der Systeme von Teamwork Pictures durchzuführen. Etwaige gesetzliche Befugnisse nach §§ 69d, 69e UrhG, § 11 PatG und § 6 HalblSchG bleiben unberührt.
6.6.  Es ist dem Kunden ferner nicht gestattet die Leistungen von Teamwork Pictures in der Form zu nutzen, dass die Vertraulichkeit oder Integrität der informationstechnischen Systeme von Teamwork Pictures beeinträchtigen werden können.
6.7.  Unzulässig sind außerdem Nutzungen, die den typischen Nutzungsumfang wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung des Nutzungsumfangs liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung signifikant entweder (i) von den einzelvertraglich festgelegten Kriterien zur Bestimmung des Umfangs der Nutzung oder – mangels einzelvertraglicher Regelungen – (ii) vom typischen, erwartbaren Nutzungsverhalten des Kunden abweicht. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien relevant: Anzahl Benutzer und Speicherplatz. Im Fall einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs erhält Teamwork Pictures hierfür eine von Teamwork Pictures angemessen zu bestimmende Vergütung.

7. Verbot des Einsatzes weiterer Abrechnungsdienstleister

7.1.  Für Leistungen, über die sich die Parteien auf Grundlage und im Umfang dieser Vereinbarung geeinigt haben, ist der Kunden verpflichtet, die Gage der eingesetzten Komparsen über die EasyExtra-Plattform abzuwickeln.
7.2.  Erfolgt die Abrechnung nicht über die EasyExtra-Plattform und hat die EasyExtra GmbH dem nicht ausdrücklich zugestimmt, verpflichtet sich der Kunde zum Ersatz des der EasyExtra GmbH daraus entstandenen Schadens.

8. Verfügbarkeit

8.1.  Für die Bereitstellung der EasyExtra-Plattform strebt Teamwork Pictures in ihrem Verantwortungsbereich eine Verfügbarkeit von 98,5 % im Kalenderjahr an. Maßgeblich ist die Abrufbarkeit der EasyExtra-Plattform am von Teamwork Pictures verwendeten Server. Nicht zum Verantwortungsbereich gehören insbesondere die Telekommunikationswege, die Hard- und Software-Umgebung beim Kunden oder bei den Komparsen.
8.2.  In Zeiten der Nichterreichbarkeit („Downtimes“) kann die Erreichbarkeit der EasyExtra-Plattform beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein. Insbesondere kann es bei der Durchführung erforderlicher Pflege- und Wartungsarbeiten an der IT-Infrastruktur zu Downtimes kommen. Teamwork Pictures bemüht sich, diesbezügliche Downtimes in Zeiten geringer Auslastung zu legen, insbesondere nachts. Teamwork Pictures kündigt Downtimes mit angemessenem Vorlauf an. Die Ankündigung von Downtimes kann insbesondere auch auf der EasyExtra-Plattform oder der Internetseite von Teamwork Pictures erfolgen. Unberührt bleibt das Recht von Teamwork Pictures, zur Abwehr von konkreten Gefahren für die Sicherheit und Integrität der Systeme, geeignete Maßnahmen jederzeit, auch ohne Ankündigung, durchzuführen.

9. Störungsbearbeitung

9.1.  Treten im Rahmen der Bereitstellung der EasyExtra-Plattform technische Störungen auf, ist Teamwork Pictures bemüht, diese innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen der Störungen zu beseitigen.
9.2.  Eine Störungsbearbeitung kann auch dadurch erfolgen, dass Teamwork Pictures eine Behelfslösung (Work Around) bereitstellt.
9.3.  Der Kunde erstattet Teamwork Pictures Aufwände für die Prüfung und Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung, sofern deren Ursache in die Verantwortungssphäre des Kunden fällt und, wenn Teamwork Pictures hierauf zu Beginn der Leistungen hingewiesen hat.

10. Pflichten des Kunden

10.1.  Die im Kundenaccount für den Kunden registrierten Nutzer sind befugt, für den Kunden rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben und insbesondere vergü-tungspflichtige Leistungen abzufragen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass nur von ihm autorisierte Personen die Zugangsdaten zu dem Benutzeraccount nutzen. Der Kunde ist für alle mit seinen Zugangsdaten im Kundenaccount vorgenommenen Erklärungen und Rechtsgeschäfte haftbar und verantwortlich.
10.2.  Der Kunde hat seine bei der Registrierung im Kundenaccount angegebenen Daten, insbesondere seine Kontaktdaten stets aktuell zu halten. Soweit Änderungen auftreten, hat der Kunde die Angaben in seinem Account unverzüglich zu aktualisieren.
10.3.  Der Kunde hat eine für die Nutzung der Plattform ausreichend schnelle Internetverbindung sicherzustellen und alle von ihm verwendeten Zugangsgeräte, insbesondere durch Einspielen aller sicherheitsrelevanten Updates, sicher zu halten.
10.4.  Dem Kunden obliegen die regelmäßige und fallbezogene Datensicherung und Störungsdiagnose.
10.5.  Gelieferte oder bereitgestellte Gegenstände und Leistungen sind vom Kunden unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen. Es gilt § 377 HGB, gegebenenfalls analog.
10.6.  Der Kunde stellt die Einhaltung seiner Pflichten durch entsprechende Verpflichtung seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sicher, soweit dies angemessen ist.

11. Vergütung

11.1.  Die Vergütung legt Teamwork Pictures in der Regel auf Basis von Projektdauer, Gesamtanzahl der Komparsen und Budget des Films fest; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot oder aus den auf der EasyExtra-Plattform zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere der Preisliste.
11.2.  Im Zweifel wird die Vergütung für ein Projekt im Voraus mit Vertragsabschluss fällig.
11.3.  Bei der Inanspruchnahme kostenpflichtiger Leistungen bietet Teamwork Pictures dem Kunden eine kostenlose Zoom-Einarbeitung in die Nutzung der Easyextra-Plattform an. Kommt im Anschluss doch kein Vertrag über kostenpflichtige Leistungen zustande oder scheitert die kostenpflichtige Vertragsdurchführung aus sonstigen Gründen, die Teamwork Pictures nicht zu vertreten hat, ist Teamwork Pictures berechtigt, dem Kunden eine Einarbeitungskostenpauschale in Höhe von EUR 180 in Rechnung zu stellen.
11.4.  Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu zahlen.
11.5.  Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung oder Bereitstellung von Rechnungen durch Teamwork Pictures zu.
11.6.  Erbringt Teamwork Pictures auf Veranlassung des Kunden Leistungen, die im Angebot nicht ausgewiesen oder nicht bepreist sind, erhält Teamwork Pictures hierfür eine Vergütung nach Aufwand zu den allgemeinen Stundensätzen von Teamwork Pictures.
11.7.  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Teamwork Pictures nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, bei der zugleich die Sperrung des Zugangs zu den Leistungen von Teamwork Pictures angedroht worden ist, berechtigt, den Zugang zu den Leistungen bis zum Zahlungseingang zu sperren. Dies gilt nicht bei unerheblichen Verzugsbeträgen in Höhe von bis zu 5% der auf die Leistung entfallenden Vergütung, bei zeitlichen Vergütungen bezogen auf einen Monat. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie die sonstigen Ansprüche von Teamwork Pictures (z.B. Verzugszinsen) bleiben hiervon unberührt.
11.8.  Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.

12. Mängel und Haftung

12.1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleistung der Teamwork Pictures gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretende Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen der Teamwork Pictures unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Kunden
−  wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
−  bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die Teamwork Pictures oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die Teamwork Pictures eine Garantie übernommen hat,
−  die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Teamwork Pictures oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
−  nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
− die von § 69 oder § 70 TKG erfasst werden.
12.2.  Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
12.3.  Teamwork Pictures haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die Teamwork Pictures vorhersehbaren Schaden.
12.4.  Teamwork Pictures haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 10.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Im Übrigen ist die Haftung der Teamwork Pictures für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.5.  Die verschuldensunabhängige Haftung von Teamwork Pictures im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.6.  Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Teamwork Pictures in zumutbarem Umfang Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
12.7.  Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Netzinfrastruktur, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat Teamwork Pictures nicht zu vertreten.
12.8.  Bei Verlust von Daten haftet Teamwork Pictures nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.

13. Vertraulichkeit

13.1.  Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder als geschützt oder vertraulich markiert oder in anderer Weise gekennzeichnet sind, oder Informationen, die gemäß den Umständen ihrer Offenlegung von dem Empfänger vernünftigerweise als vertraulich erkennbar sind oder die Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG sind.
13.2.  Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die jeweiligen Informationen (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Empfängers und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, (ii) Stand der Technik sind oder werden, (iii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, (iv) dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden, (v) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen. Die andere Partei soll rechtzeitig vor der Weitergabe der Informationen an Dritte informiert werden.
13.3.  Jeder Vertragspartner wird angemessene Vorkehrungen zur Sicherung der vertraulichen Informationen des jeweils anderen treffen, mindestens aber die nach §2 Nr. 1 b) GeschGehG erforderlichen Maßnahmen. Jeder Vertragspartner wird vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Organen, Mitarbeitern, Beratern oder Subunternehmern nur offen legen vorbehaltlich dieser Vertraulichkeitsverpflichtung, der die Empfänger dann entsprechend zu unterwerfen sind.

14. Datenschutz

14.1.  Teamwork Pictures verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
14.2.  Der Kunde ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der mit der Nutzung der Leistungen von Teamwork Pictures verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge, insbesondere hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Komparsen, sicherzustellen, soweit diese auf oder mittels von IT-Ressourcen in der Verantwortungssphäre von Teamwork Pictures erfolgen und die Agentur im Falle eines Verstoßes von Ansprüchen Dritter freizustellen.
14.3.  Der Kunde übernimmt die Erfüllung aller datenschutzrechtlichen Informationspflichten, insbesondere aus Art. 13 oder 14 DSGVO, gegenüber Betroffenen aus der eigenen Verantwortungssphäre, insbesondere Komparsen und Mitarbeitern, für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch Teamwork Pictures zur Vertragsdurchführung.
14.4.  Soweit Teamwork Pictures personenbezogene Daten im Auftrag für den Kunden verarbeitet (Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach dem allgemein von Teamwork Pictures verwendeten Muster.

15. Vertragslaufzeit, Kündigung, Beendigung des Vertrags

15.1.  Der Vertrag beginnt im Zweifel mit dem Abschluss des Vertrags gemäß Ziffer 2.3.1 zu laufen und läuft auf unbestimmte Zeit.
15.2.  Der Vertrag über die Nutzung der Plattform kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
15.3.  Kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag und sind zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung Projekte des Kunden bereits bestellt aber noch nicht abgeschlossen, so endet der Vertrag frühestens mit Ablauf des Monats nach Ende des Projektzeitraums des letzten bestellten Projekts.
15.4.  Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Teamwork Pictures liegt insbesondere dann vor, wenn Teamwork Pictures die weitere Durchführung des Vertrags unzumutbar ist, weil
−  der Kunde falsche Angaben gegenüber Teamwork Pictures macht, die zu einer nicht nur unerheblich geringeren als der vertragsgemäßen Vergütung führen;
−  der Kunde die Software oder andere Leistungen in erheblichem Umfang unzulässig nutzt; oder
−  der Kunde mit der Zahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung entweder für zwei aufeinander folgende Monate oder in einem längeren Zeitraum als zwei Monate mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betragsvon mindestens zwei Monatszahlungen, in Verzug ist.
15.5.  Die Kündigung hat jeweils mindestens in Textform zu erfolgen.
15.6.  Zugangsberechtigungen und Leistungsansprüche des Kunden werden mit Vertragsende bzw. Wirksamwerden der Kündigung entsprechend dem Umfang der Kündigung gesperrt oder eingestellt. Teamwork Pictures ist berechtigt, unter der entsprechenden Kennung abgelegte Daten auf in der Verfügungsgewalt von Teamwork Pictures stehenden IT-Ressourcen zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, Teamwork Pictures zugleich mit der Kündigung darauf hinzuweisen, wenn eine Löschung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nicht erfolgen soll.

16. Änderungen der Regelungen

16.1.  Teamwork Pictures behält sich das Recht vor, diese AGB und Regelungen in den Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen, auch mit Wirkung für bereits bestehende Vertragsverhältnisse. Teamwork Pictures wird den Kunden vor jeder Änderung oder Ergänzung unterrichten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Kunden als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Unterrichtung in Textform widerspricht. Auf die Folgen des Schweigens des Kunden wird Teamwork Pictures den Kunden in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung dieser AGB hinweisen. Sollte der Nutzer den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, kann jede Partei diesen Vertrag kündigen. Die Kündigung kann von Teamwork Pictures auch bereits bedingt auf diesen Fall gemeinsam mit der Benachrichtigung erklärt werden. Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der AGB können die vorstehend genannten Fristen auch kürzer sein.
16.2.  Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
16.3.  Diese Ziffer 16 gilt nicht für Anpassungen oder Änderungen der Leistungen von Teamwork Pictures in Dauerschuldverhältnissen, die keinen wesentlichen Einfluss auf das Äquivalenzverhältnis haben. Insbesondere unberührt bleiben die Bestimmungen dieser AGB zu Änderungen der Systeme oder zu Änderungen der Leistungen durch Aktualisierungen.

17. Schlussbestimmungen

17.1.  Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Teamwork Pictures an Dritte abtreten.
17.2.  Ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder aufrechnen darf der Kunde nur mit Gegenforderungen, die unbestritten, schriftlich von Teamwork Pictures bestätigt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder die dem Kunden im Rahmen der Mangelgewährleistung zustehen.
17.3.  Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform (wie Fax, E-Mail), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
17.4.  Teamwork Pictures ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
17.5.  Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) und solcher Vorschriften, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen können.
17.6.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Hauptsitz von Teamwork Pictures zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Dies gilt nicht, sofern ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich bestimmt ist. Außerdem bleibt Teamwork Pictures berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen

Stand: Mai 2023